Die Satzung des Tanz-Sport-Vereins “Chart and Fox Braunschweig e.V.
Stand: 21.07.2010
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Tanz-Sport-Verein “Chart and Fox Braunschweig“ (Kurzform TSV Chart and Fox). Um die Rechtsfähigkeit des Vereins herzustellen, haben die Gründungsmitglieder die Eintragung in das Vereinsregister beschlossen.
Danach lautet der Name Tanz-Sport-Verein “Chart and Fox Braunschweig e.V. “.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
2.1 Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsports als Leibesübung für alle Altersstufen, die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb sowie die Durchführung von tanzsportlichen Veranstaltungen.
2.2 Der Zweck des Breitensports wird insbesondere verwirklicht durch das regelmäßige Angebot von Tanzstunden vorrangig im Bereich Discofox und Discochart.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO).
3.2 Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für den in § 2 dieser Satzung angegebenen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen oder geldwerten Vorteile vom Verein.
3.4 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Geldeinlagen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
3.5 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde, dürfen nur für die in § 2 vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
4.2 Nachstehende Arten der Mitgliedschaften sind möglich:
a.) Ordentliche aktive Mitglieder, die an den laufenden Trainingsstunden teilnehmen und den vollen Beitragssatz zahlen.
b.) Ordentliche passive Mitglieder, die bei vermindertem Beitragssatz mit allen Rechten und Pflichten am Vereinsleben, aber nicht am aktiven Training teilnehmen. Ist ein aktives Mitglied aus persönlichen Gründen für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an der Ausübung des aktiven Tanzsports gehindert, kann es für diesen Zeitraum die passive Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen.
c.) Fördernde Mitglieder, die als Einzelpersonen mit Rat und Tat den Verein bei der Verfolgung seiner Ziele unterstützen, ohne das ihnen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft erwachsen.
d.) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
4.3 Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters benötigen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages hat der Antragsteller Einspruchsmöglichkeit bei der nächsten Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet.
4.4 Der Verein ist berechtigt, für die Erfüllung der Vereinszwecke Mitgliederdaten unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes in einer Datei zu speichern.
4.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.6 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen jeweils zum Quartalsende zu erklären.
4.7 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Das Mitglied hat bei Ausschluss Einspruchsmöglichkeit bei der nächsten Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet.
4.8 Ein Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung erfolgt, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 6 Monate in Verzug ist und auch nach der 2. Mahnung innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat. Das Mitglied hat Einspruchsmöglichkeit bei der nächsten Mitgliederversammlung, wenn es innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Ausschlusses schriftlich Einspruch erhebt.
§ 5 Organe des Vereins
5.1 Die Organe des Vereins sind
a.) die Mitgliederversammlung und b.) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Die ordentliche Mietgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens 31. März zusammen und wird vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von 1 Monat durch Aushang in den Vereinsräumen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder nach § 4.2 c.) und d.) werden schriftlich eingeladen.
6.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder entsprechend der Bestimmung von § 6.1 einzuberufen.
6.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und damit einhergehender Wahlvorschläge und Diskussionen einem Wahlleiter übertragen werden.
6.4 Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter ein Protokollführer ernannt. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben.
6.5 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat genau eine Stimme. Die Teilnahme an der Abstimmung ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
6.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja - zu den Nein - Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
6.7 Die Vorstandswahlen können auf Antrag durch schriftliche, geheime Abstimmung erfolgen. Der Versammlungsleiter kann eine andere Art der Abstimmung bestimmen.
6.8 Beschlüsse bei Wahlen zur Bestimmung von Vorstandspositionen werden mit relativer Stimmenmehrheit gefasst. Eine einfache Mehrheit ist für die Feststellung der Stimmenmehrheit maßgebend. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
6.9 Eine Änderung der Vereinssatzung bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder.
§ 7 Vorstand
7.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
a.) dem 1. Vorsitzenden,
c.) dem 2. Vorsitzenden,
b.) dem Schatzmeister (Kassenwart/Kassenwärtin),
7.2 Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende besitzen im Sinne des § 26 BGB Einzelvertretungsvollmacht.
7.3 Die Vorstandsmitglieder sollen an den laufenden Trainingsstunden teilnehmen, damit der regelmäßige Kontakt zwischen dem Vorstand und der Mitgliederbasis gegeben ist. Mindestens einer der Vorstandsmitglieder soll gleichzeitig auch Übungsleiter/in sein.
7.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
7.5 Ein Vorstandsmitglied bleibt grundsätzlich bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
7.6 Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
7.7 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (§ 27 Abs. 3 BGB).
7.8 Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, können jedoch auf Beschluss des Vorstandes im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) honoriert werden. Ihnen entstehende Auslagen im Interesse des Vereins sind zu ersetzen. Ständig wiederkehrende Auslagen für einzelne Vorstandsmitglieder können ggf. auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch eine Pauschale abgegolten werden.
7.9 Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben (z.B. Verantwortlicher für Internetauftritt und Öffentlichkeitsarbeit, etc.) betrauen, die jedoch dadurch nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Diese können vom Vorstand als Beisitzer zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
§ 8 Beiträge, Kassenprüfer
8.1 Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge.
8.2 Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.
8.3 Die aktuellen Beiträge werden in einer Beitragsordnung festgeschrieben und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben (z.B. Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins und oder auf der Internetseite des Vereins).
8.4 Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel -Mehrheit gewählt wurden, sind für die Dauer ihrer Ehrenmitgliedschaft von der Zahlung von Beiträgen befreit.
8.5 Die Änderung der Mitgliedschaft zwischen aktiv und passiv ist dem Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich anzuzeigen. Eine Passivlegung der Mitgliedschaft kürzer als drei Monate ist ausgeschlossen.
8.6 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, welche nicht gleichzeitig Angehörige des Vorstandes sein dürfen. Diese haben die Kasse des Vereins mindestens halbjährlich zu prüfen. Es erfolgt ein schriftlicher Bericht an den Vorstand. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten in der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins
9.1 Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
9.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines - nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten - dem Landes- sportbund Niedersachsen e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Richtlinie des Finanzamtes zu verwenden hat.